Rn 50
Gegen PKH-Entscheidungen der Sozialgerichte ist die Beschwerde statthaft, die binnen eines Monats einzulegen ist. Gemäß § 172 III 2 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich das Vorliegen der für die PKH-Bewilligung erforderlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint hat.
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