Rn 46

Die Gegenvorstellung ist gerichtet auf eine Überprüfung der Sachentscheidung durch dieselbe – letzte – Instanz. Gesetzlich geregelt ist allerdings nur die Beanstandung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese kann mittels Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und – zB – § 44 FamFG geltend gemacht werden. Damit ein Antrag der Partei als Anhörungsrüge ausgelegt werden kann, muss der Antragsteller die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zumindest sinngemäß geltend machen (BayObLG FamRZ 05, 917). Ansonsten kann eine Entscheidung, die mit der Rechtsbeschwerde nicht angefochten werden kann, nur in Ausnahmefällen mit einer Gegenvorstellung angegriffen werden. Die Gegenvorstellung ist kein Rechtsbehelf, mit dem ansonsten unanfechtbare Entscheidungen in jedem Fall auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (s.a. BVerfG NJW 09, 829). Sie kann nur Erfolg haben in Fällen, in denen die Voraussetzungen der Anhörungsrüge gegeben sind oder ein Fall greifbarer Gesetzeswidrigkeit vorliegt (Hambg FamRZ 07, 2089).

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