Rn 28

Die Staatskasse ist nur nach Maßgabe des Abs 3 beschwerdebefugt. Eine Beschwerde ist danach nur statthaft, wenn weder Monatsraten noch Beiträge aus dem Vermögen festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann auch nur mit dem Ziel eingelegt werden, dass die Partei Beiträge nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu leisten hat, nicht dagegen mit dem Ziel einer völligen Versagung (BGH FamRZ 13, 123; BGH MDR 12, 1431; BGH NJW-RR 10, 494; NJW 93, 135). Gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anordnung der Zahlung von Beiträgen aus dem Vermögen besteht eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die angeordneten Beiträge aus dem Vermögen oder die Ratenzahlungen die aus der Staatskasse zu leistenden Beiträge decken werden. Ebenso wenig ist eine Beschwerde der Staatskasse mit dem Ziel statthaft, eine Heraufsetzung angeordneter Raten zu erreichen (BGH FamRZ 13, 213). Die Beschwerde wird unzulässig, soweit das Gericht auf Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe die Zahlung niedriger Raten anordnet (Brandbg FamRZ 07, 917). Die Beschwerdebefugnis der Staatskasse besteht nur, um nachträglich eine Zahlungsanordnung erreichen zu können. Hierdurch wird eine Entlastung der Länderhaushalte bezweckt. Diese könnte auch weitergehend erreicht werden, indem der Staatskasse eine allgemeine Beschwerdebefugnis zugebilligt würde. Diese besteht aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht; der Staatskasse steht kein allgemeines Recht zur Kontrolle der Gerichte zu (BGH NJW 93, 135). Die Staatskasse kann sich auch nicht gegen die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe als solche wenden (Köln FamRZ 00, 889). Ebenso wenig kann die Staatskasse sich dagegen wehren, dass ein anderer Anwalt beigeordnet worden ist, mit der Begründung, ein wichtiger Grund hierfür habe nicht vorgelegen (Köln AGS 07, 96). Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit steht der Staatskasse nicht zu, etwa mit dem Einwand, das Gericht habe die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht auf nicht rechtshängige Streitgegenstände erstrecken dürfen (Kobl FamRZ 07, 1995). Teilweise wird eine solche außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zugelassen. Der BGH hat allerdings ausdrücklich eine außerordentliche Beschwerde des Bezirksrevisors unter Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift und dem Sinn und Zweck der Norm für unzulässig erklärt. Insbesondere wegen des Anspruchs der Partei auf Vertrauensschutz ist eine Ausdehnung der Beschwerdebefugnis der Staatskasse über den Wortlaut hinaus nicht zulässig (BGH NJW 93, 135 [BGH 08.10.1992 - VII ZB 3/92]). Eine Beschwerde der Staatskasse ist auch im Verfahren auf Änderung der Zahlungsbestimmungen nach § 120 IV zulässig, wenn eine Änderung der ohne Zahlungsbestimmung ergangenen Bewilligung abgelehnt wird (Nürnbg JurBüro 92, 756). Die Staatskasse kann ihre Beschwerde aber darauf stützen, dass das Gericht zu Unrecht den Antragsteller nicht darauf verwiesen hat, vorrangig einen PKV-Anspruch geltend zu machen (Celle FamRZ 15, 1420).

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