Rn 23

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen oder Einsatz von Vermögensbestandteilen ist für die Partei stets unanfechtbar. Ausnahmsweise kommt eine Beschwerde der Partei dann in Betracht, wenn die PKH auf Antrag eines Pflegers bewilligt wurde und der Betroffene selbst eine gerichtliche Verfolgung nicht wünscht (OLGZ Ddorf 83, 119).

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