Rn 17

Wenn der Antragsteller die fehlerhafte Beurteilung der objektiven Voraussetzungen der Bewilligung mit der Beschwerde geltend machen will, muss er nach bereits ergangener Hauptsacheentscheidung auch die Hauptsache anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde nach Beendigung der Instanz ist im Einzelnen streitig. Einigkeit besteht insoweit, als dann, wenn das Gericht 1. Instanz die Entscheidung über die Bewilligung der PKH verzögert hat – so dass eine Beschwerde erst nach Abschluss der Instanz eingelegt werden kann – eine uneingeschränkte Überprüfung möglich ist (Nürnbg JurBüro 00, 313; Zö/Schultzky Rz 49). Der Streit darüber, ob und in welcher Zeitspanne die Partei dann die Beschwerde einlegen muss (Zimmermann Rz 708 ff, Bambg FamRZ 96, 618), ist durch die Neufassung des Beschwerderechts und die Einführung der sofortigen Beschwerde zum 31.12.01 gegenstandslos geworden.

 

Rn 18

Die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung – freilich nur in ihrem jeweiligen Umfang – steht einer abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussicht in der PKH-Beschwerdeinstanz entgegen (BGH FamRZ 12, 964). Das gilt auch dann, wenn die Hauptsacheentscheidung 1. Instanz während des Beschwerdeverfahrens rechtskräftig wird (Naumbg FamRZ 09, 1427). Ausnahmen gelten dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert worden ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung pflichtwidrig verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist (BGH FamRZ 12, 964).

Die subjektiven Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe können auch ohne Anfechtung der Hauptsache überprüft werden (Köln FamRZ 01, 656). Eine im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidung über die Prozesskostenhilfe kann ebenfalls nur mit der Beschwerde nach § 127 – und nicht mit den besonderen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO – angefochten werden. Dies gilt auch für den Beschl, durch den die Stundung der Verfahrenskosten abgelehnt wird (BGH NJW 03, 2910 [BGH 24.07.2003 - IX ZB 539/02]).

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