Rn 8

Unrichtige Angaben zum Streitverhältnis rechtfertigen die Aufhebung der PKH nur dann, wenn sie für die PKH-Bewilligung auch ursächlich waren. Eine rechtsmissbräuchliche Eheschließung rechtfertigt damit die Aufhebung der PKH nicht, wenn nicht zugleich die Stellung eines Scheidungsantrages ins Auge gefasst wurde (Ddorf OLGR 96, 258). Eine Aufhebung der Bewilligung findet nicht statt, wenn bei richtigen Angaben oder richtiger Würdigung der subjektiven Voraussetzungen ebenfalls PKH hätte bewilligt werden müssen (Ddorf JurBüro 91, 980). Die Aufhebung der Bewilligung als kostenrechtliche Maßnahme hat nicht den Sinn, die Partei zu bestrafen und ihr die Hilfe zu nehmen, auf die sie objektiv einen Anspruch hat (Kobl FamRZ 99, 1144; Schoreit/Groß/Groß Rz 11).

 

Rn 9

Für die Frage der Kausalität ist diese Beurteilung zutr. Anders ist der Sanktionscharakter allerdings zu sehen, wenn nur ein Teil der PKH-Bewilligung erschlichen ist. Bei der Frage, ob dann die PKH ganz oder tw aufgehoben wird, kommt es darauf an, ob die Vorschrift rein kostenrechtlichen oder auch Sanktionscharakter hat. Für eine rein kostenrechtliche Beurteilung spricht die Überlegung, dass die Partei aus dem Rechtsstaatsgebot heraus einen Anspruch darauf hat, PKH in dem Umfang zu erhalten, in dem er ihr zusteht (Zö/Schultzky Rz 5). Dagegen spricht, dass jedenfalls Nr 1 auch subjektive Vorwerfbarkeit verlangt. Weiterhin kann das Gebot der Rechtsstaatlichkeit dem Antragsteller auch nicht zur Seite stehen, wenn er sich gerade bewusst darüber hinweggesetzt hat. In einem solchen Fall ist daher die PKH vollständig aufzuheben (Zimmermann Rz 400; Dürbeck/Gottschalk Rz 1001f).

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