Rn 11

Es werden nur unrichtige Angaben berücksichtigt, die die Partei in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem §§ 115, 117 gemacht hat. Berücksichtigt werden fehlerhafte Angaben über das Einkommen. Auch die Zahl der Unterhaltsberechtigten ist ein Entscheidungskriterium, ebenso wie die Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen. Die Aufhebung ist weiter berechtigt, wenn der Antragsteller aus grober Nachlässigkeit die Frage nach Grundvermögen und den daraus erzielten Mieteinnahmen wie auch zur Veräußerung oder Kreditaufnahme verneint hat (Ddorf JurBüro 86, 296). Sparguthaben ist anzugeben, auch wenn die Partei der Meinung ist, Sparguthaben nicht einsetzen zu müssen, da ihr mitberechtigter Ehemann den Zugriff verweigert (Brandbg Beschl v 25.9.06 – 9 WF 226/06 –). Hier ist streitig, ob bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH der Vorschrift ebenfalls Sanktionscharakter zukommt. Das wird tw verneint (s.o.). Teilweise wird vertreten, dass aufgrund des eingeräumten Ermessens darauf abzustellen sei, dass auch nach Berichtigung der Angaben die tatsächlichen Verhältnisse mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden können. Sei dies der Fall, so sei der Partei die PKH zu belassen. Seien die tatsächlichen Verhältnisse aber nicht festzustellen, wobei die Darlegungslast insoweit die Partei treffe, so sei die PKH aufzuheben, ohne dass es sich dabei um eine Sanktion handele (Zweibr FamRZ 08, 160). Dem kann jedenfalls für den Fall nicht zugestimmt werden, dass bei einer von vornherein richtigen Angabe der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine PKH-Bewilligung nicht erfolgt wäre. Nach zutreffender Ansicht kommt Nr 2 1. Alt. insoweit Strafcharakter zu. Die Aufhebung der PKH wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit falsch gemachter Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben zu einer objektiv falschen Bewilligung geführt haben, diese also auf den Falschangaben beruht (BGH NJW 13, 68 [BGH 10.10.2012 - IV ZB 16/12])

 

Rn 12

Ein neuer Antrag nach wegen unrichtiger Angaben erfolgter Aufhebung der Bewilligung ist möglich – trotz des Sanktionscharakters (BGH FamRZ 18, 605) – mit Wirkung ab der neuen Antragstellung.

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