Rn 38

Die Beiordnung führt nicht zu einem Kontrahierungszwang für den Anwalt (anders beim Notanwalt, s Rn 25). Sie begründet auch keine Prozessvollmacht und kein Vertragsverhältnis zwischen Anwalt und Partei (Dürbeck/Gottschalk Rz 649). Auch dadurch, dass der Anwalt der Partei oder dem Gericht mitgeteilt hat, dass er zur Vertretung bereit ist, entsteht weder Mandatsvertrag noch Vollmacht (Zimmermann Rz 349). Der Anwalt hat lediglich ab der Beiordnung die Verpflichtung zur Vertretung aus § 48 I Nr 1 BRAO und schon vor der Vollmachtserteilung dementsprechend eine Pflicht zu fürsorglicher Belehrung und Betreuung (BGHZ 30, 226). Ein Anwaltsvertrag kommt spätestens mit dem Tätigwerden des Anwalts im Einverständnis mit der Partei zustande (BGH FamRZ 05, 261). Erst ab der Mandatserteilung ist an den Anwalt zuzustellen, gilt die Zurechnung von Prozesshandlungen gem § 85 und besteht eine Anwaltshaftung (Zimmermann Rz 350). Auch der Vergütungsanspruch des Anwalts entsteht nicht mit der Beiordnung, sondern erst mit der Mandatierung durch die Partei (Frankf EzFamR aktuell 01, 348).

Der Anwalt ist grds in dem Umfang beigeordnet, in dem PKH bewilligt wurde.

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