Rn 1

Die Vorschrift regelt die Fälle, in denen die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen muss, sowie ihren Umfang. Grundgedanke der Prozesskostenhilfe ist es, dem Bedürftigen iRd verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung und sozialen Fürsorge weitgehend die gleichen Möglichkeiten zur Rechtswahrnehmung oder Rechtsverteidigung zu gewähren wie der bemittelten rechtsuchenden Partei. Dementsprechend ist bei der Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit das Prinzip der Rechtschutzgleichheit zu beachten (BVerfG FamRZ 02, 531).

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