Rn 33

Im Normalfall ist die Bereitschaft zur Vertretung daraus zu entnehmen, dass der Anwalt seine Beiordnung beantragt. Ist dies nicht der Fall, hat sich das Gericht davon zu überzeugen, dass der gewählte Anwalt zur Vertretung bereit ist. Eine Beschränkung der Vollmacht oder der Bereitschaftserklärung auf einzelne Verfahrensabschnitte kommt in Betracht, jedoch nicht nur für das VKH-Prüfungsverfahren. So wird ein Ausschluss des VKH-Überprüfungsverfahrens tw für zulässig gehalten (Brandbg NZFam 21, 1025).

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