Rn 21

Ist der Gegner durch eine Person oder eine Institution vertreten, die zwar kein Anwalt ist, aber ansonsten sachkundig und prozesserfahren ist, so ist in entsprechender Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit auf Antrag ein Anwalt beizuordnen. So, wenn einer Naturalpartei rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, und zwar selbst in Verfahren, die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen (BVerfG NZS 11, 775 mwN zum sozialgerichtlichen Verfahren). Ebenso, wenn eine der Parteien durch einen Justiziar vertreten ist, zu dessen Aufgabenkreis gerade das betroffene Verfahren gehört (LG Regensburg ZEV 06, 35 Justiziar eines bischöflichen Ordinariats). Außerdem bei Vertretung des Gegners durch ein prozesserfahrenes Jugendamt (Ddorf FamRZ 95, 241). Es wird aber auch vertreten, dass die Beiordnung nur dann erforderlich ist, wenn der Streitfall schwierig ist (Schlesw OLGR 01, 83). Anders als dann, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, ist hier die Einzelfallprüfung eröffnet, da der Wortlaut der Vorschrift dem nicht entgegensteht.

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