Rn 7

Bei der Anordnung des Einsatzes eines Vermögensbestandteils ist diese ziffernmäßig anzugeben und der Zeitpunkt der Zahlung zu bestimmen (Köln FamRZ 01, 632). Die Anordnung von Zuzahlungen aus dem Vermögen kann als Einmalzahlung oder auch in Raten erfolgen. Bei der Anordnung von Raten gilt die Grenze von 48 Monaten aus dem Vermögen nicht. Daher muss er auch die Anzahl der Raten enthalten, damit der Antragsteller überprüfen kann, ob der Schonbetrag des Vermögens eingehalten ist (Köln FamRZ 01, 632). Wenn einzusetzendes Vermögen nicht zeitnah verwertet werden kann, kann eine Rate aus dem Vermögen gestundet werden (München MDR 98, 365 [BGH 22.10.1997 - VIII ZB 32/97]).

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