Rn 2

PKH muss für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt werden. Der Begriff Rechtszug ist kostenrechtlich zu verstehen, er ist dementsprechend identisch mit § 35 GKG. Der Rechtszug beginnt mit der Einreichung eines Antrags oder einer Klage bei Gericht. Er endet mit der die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung, der sonstigen Erledigung des Rechtsstreits (Vergleich, Rücknahme, Erledigung) oder durch den Tod der Partei (BGH FamRZ 04, 1707).

1. Zum Rechtszug zugehörige Verfahren.

 

Rn 3

Zur Instanz gehören folgende Verfahren:

  • das Verfahren nach Verweisung, Einspruch und Zurückverweisung. Auch wenn eine Sache nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG zurückverwiesen wird, eröffnet dies keinen neuen Rechtszug, sondern gehört kostenrechtlich zur vorangegangenen Instanz (OVG NW JurBüro 94, 176).
  • das Nachverfahren nach Grund- und Vorbehaltsurteil,
  • Nebenverfahren innerhalb der Instanz wie zB die Ablehnung von Richtern oder Sachverständigen,
  • Folgesachen im Verbund mit der Ehescheidung,
  • das Mahnverfahren (s.u.),
  • das Verfahren nach Verweisung des Rechtsstreits aufgrund der §§ 281, 506, §§ 48, 48a ArbGG, § 96 GVG,
  • das Kostenfestsetzungsverfahren,
  • das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter
  • Zuständigkeitsstreitigkeiten sowie Wiedereinsetzungsgesuche lösen keine besonderen Gebühren aus und gehören daher zum Rechtszug.
  • die Anhörungsrüge gem § 321a gehört zur Instanz. Ist der Rechtsanwalt nur mit der Anhörungsrüge beauftragt, entsteht eine 0,5 Gebühr gem VV 3330. Bei Zurückweisung der Rüge entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV 1700. Dementsprechend muss für die Anhörungsrüge PKH gesondert beantragt werden (Zö/Schultzky Rz 3.1.2).

2. Isolierte Verfahren.

 

Rn 4

Nicht zum Rechtszug gehören folgende Verfahren:

  • Arrestverfahren, einstweilige Verfügung. Die Bewilligung von PKH für das Arrestverfahren umfasst nicht das Aufhebungsverfahren (Zö/Schultzky Rz 3.3).
  • einstweilige Anordnungen
  • das selbstständige Beweisverfahren
  • Widerklagen. Auch die Hilfswiderklage ist ein isoliertes Verfahren. Grds gehören Hilfsanträge zum Rechtszug, das gilt aber nur für Hilfsanträge der gleichen Partei. Die eventuelle Widerklage kann nicht anders behandelt werden als die Widerklage, es handelt sich um einen anderen Streitgegenstand. Auch für die Verteidigung gegen die Widerklage ist eine besondere PKH-Bewilligung für den Kl erforderlich (Zö/Schultzky Rz 3.3.1).
  • das Wiederaufnahmeverfahren ist ein besonderer Rechtszug

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