Rn 7

Der Gegner ist nicht verpflichtet, iRd PKH-Prüfung eine Stellungnahme abzugeben. Auswirkungen im Klageverfahren hat eine unterlassene Stellungnahme nicht, insb ist Vortrag, der im Klageverfahren die Forderung sofort zu Fall bringt, nicht verspätet. Es besteht auch kein Grund, eine Kostenerstattungsverpflichtung anzunehmen, wenn es nach PKH-Bewilligung zur Klagabweisung kommt (Zimmermann Rz 245). Streitig ist allerdings, ob eine unterlassene Stellungnahme Auswirkungen auf eine eigene PKH-Bewilligung nach Zustellung der Klage hat. Teilweise wird vertreten, dass dann, wenn der Gegner es unterlässt, bereits im PKH-Prüfungsverfahren Einwendungen und Tatsachen vorzutragen, die zu einer eingeschränkten PKH-Bewilligung für die Klage geführt hätten, seine eigene Rechtsverteidigung insoweit mutwillig ist, und ihm deshalb auch PKH in diesem Umfang zu versagen ist (Celle MDR 11, 1235; Oldbg FamRZ 02, 1712). Die Gegenmeinung ist der Ansicht, dass aus der Tatsache, dass der Gegner nicht verpflichtet ist, im PKH-Prüfungsverfahren Angaben zu machen, zu folgern ist, dass auch für eine eigene PKH-Bewilligung nachteilige Auswirkungen nicht entstehen dürfen (Hamm FamRZ 14, 1475; Oldbg FamRZ 13, 59; Karlsr FamRZ 09, 1932; Karlsr FamRZ 02, 1132; Schlesw OLGR 05, 808; Schoreit/Groß/Groß Rz 4). Auch eine Partei, die für die Kosten selbst aufkommen muss, würde uU Einwendungen nicht vorbringen, und sich tw solche für das Hauptverfahren noch vorbehalten. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Einwendungen besonders scharf sind und – so va in Familiensachen – eine ohnehin belastete Beziehung mehr als nötig belasten, obwohl schon ein anderer Einwand aus Sicht des Antragsgegners das PKH-Gesuch zu Fall bringen kann. Dies gilt umso mehr, wenn der scharfe Einwand einen höheren Prozessaufwand oder höhere Prozesskosten verursacht. Eine Versagung der PKH wegen Mutwilligkeit muss daher auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen die Mutwilligkeit offenkundig ist, weil der Antragsgegner das PKH-Gesuch durch einfache und ohne besonderen Kostenaufwand (insb anwaltl Beratung) vorzubringende Tatsachen zu Fall bringen könnte (Köln FamFR 13, 495). Für das PKH-Prüfungsverfahren selbst kann dem Antragsgegner noch keine PKH bewilligt werden (s § 114 Rn 6). Die Stellungnahme des Gegners kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

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