I. Gerichtskosten.

 

Rn 25

Das PKH-Verfahren ist bis zur Rechtshängigkeit der Klage gerichtsgebührenfrei. Der Vergleich im PKH-Prüfungsverfahren ist ebenfalls gerichtsgebührenfrei. Die im Verfahren entstehenden Auslagen durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind zunächst von der Staatskasse zu tragen. Der Antragsteller haftet gem § 22 GKG (Celle NJW 66, 114). Im PKH-Prüfungsverfahren ist für eine Kostenentscheidung kein Raum. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren gem § 127 IV. Eine unzulässige Kostenentscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden (Karlsr FamRZ 16, 1480; Schoreit/Groß/Groß Rz 37). Im Beschwerdeverfahren bei erfolgloser Beschwerde KV-GKG 1812 bzw KV-FamGKG 1912 (66 EUR). Bei tw erfolgloser Beschwerde kann das Gericht die Gebühr nach freiem Ermessen reduzieren oder von einer Gebührenerhebung absehen.

II. Rechtsanwalt.

 

Rn 26

VV 3335 Verfahrensgebühr 1,0. Bei Abschluss eines Vergleichs VV 1003 1,0. Eine Terminsgebühr im PKH-Verfahren entsteht nicht. Die im PKH-Verfahren entstandenen Gebühren werden auf gleichartige Gebühren angerechnet, die im nachfolgenden Rechtsstreit entstehen (§§ 15 II, 16 Nr. 2 RVG). Im Beschwerdeverfahren VV 3500 Verfahrensgebühr 0,5, keine Anrechnung im Hauptverfahren. Wird im PKH-Verfahren ein Vergleich geschlossen, der auch Streitgegenstände umfasst, die nicht anhängig sind, dann Vergleichsgebühr VV 1000 1,5 Gebühr. Anhängig im PKH-Verfahren ist ein Gegenstand nur, wenn die Partei ausdrücklich für diesen Gegenstand PKH verlangt hatte (Zö/Schultzky Rz 25). Das gilt auch, wenn bei Protokollierung des Vergleichs die PKH auf nicht anhängige Gegenstände erstreckt und der Anwalt insoweit beigeordnet wird. Bei der Protokollierung von Scheidungsfolgenvereinbarungen über nicht anhängige Gegenstände, die außergerichtlich ausgehandelt worden sind und zu Protokoll des Gerichts erklärt werden, 1,5 Vergleichsgebühr, mit der Berechnung nach § 15 III RVG, also höchstens 1,5 Gebühr nach dem Gesamtwert aller Gegenstände. Für Vergleichsüberhang Verfahrensgebühr 0,8 VV 3101 Nr. 2.

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