Rn 24

Die Anordnung weiterer Glaubhaftmachung oder der Vorlage von Belegen ist unanfechtbar. Sofern die angeordneten Erhebungen die Grenzen des Zulässigen überschreiten, können sie zu einer Verzögerung der Entscheidung über das PKH-Gesuch führen, die einer Ablehnung gleichkommt. Dasselbe gilt, wenn das Gericht das PKH-Gesuch übergeht und zur Hauptsache verhandelt oder sogar über diese Beweis erhebt. Hier ist die sofortige Beschwerde gegen die Übergehung des PKH-Gesuchs zulässig (Ddorf FamRZ 86, 485; Nürnbg FamRZ 03, 1020). Wenn in der Hauptsache ein Urt ergeht, ohne dass über die PKH entschieden worden ist, so kann darin eine Verweigerung rechtlichen Gehörs liegen, die ggf mit Rechtmittel bzw – bei letztinstanzlicher Entscheidung – durch Anhörungsrüge beanstandet werden sollte. Dem Verfahrensgegner steht wegen der unterlassenen Anhörung im PKH-Prüfungsverfahren kein Rechtsmittel zu, auch keine Gehörsrüge (Bambg FamRZ 20, 949).

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