Rn 32

Soll eine bedingte Berufung durchgeführt werden, so muss PKH spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beantragt werden bzw bei fehlendem Verschulden innerhalb der Frist des § 234. Der PKH-Antrag muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Die Partei trifft eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der Zuständigkeit (BGH NJW 87, 440). Das PKH-Gesuch muss mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitsamt allen notwendigen Belegen eingereicht werden (BGH FamRZ 06, 1522). Statthaft ist die Bezugnahme des Antragstellers auf die in der Vorinstanz vorgelegten PKH-Unterlagen, wenn er vorträgt, dass sich in der Zwischenzeit keine Veränderungen ergeben haben; allerdings müssen dann diese Unterlagen ihrerseits vollständig gewesen sein (BGH FamRZ 04, 1961 mwN und Anm Völker jurisPR-FamR 2/05 Anm 4). Ohne Erklärung, dass sich keine Veränderungen ergeben haben, genügt die Vorlage der ein Jahr alten nur kopierten Erklärung aus der ersten Instanz nicht (Kobl FamRZ 20, 1857). Mängel des PKH-Antrages können nach Ablauf der Berufungsfrist nur dann noch behoben werden, wenn dadurch dem PKH-Antrag noch zum Erfolg verholfen werden kann, was nur der Fall ist, wenn der Wiedereinsetzungsantrag begründet ist. Auch einer objektiv bedürftigen Partei kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn sie vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde. Das ist nicht der Fall, wenn die PKH-Erklärung unvollständig ausgefüllt worden ist oder wesentliche Belege fehlen (Oldbg FamRZ 08, 1869. Ebenso wenig dann, wenn schon aus der Erklärung ein Vermögen ersichtlich ist, welches das Schonvermögen erheblich übersteigt (Naumbg FamRZ 08, 1869). In Verfahren nach dem FamFG ist der VKH-Antrag für eine beabsichtigte Beschwerde beim Ausgangsgericht einzureichen (geklärt durch § 64 I2 FamFG in der seit 1.1.13 gültigen Fassung).

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