Rn 13

Das Formular muss eigenhändig unterzeichnet werden. Der Antragsteller hat in dem Formular die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern, dementsprechend muss die Urheberschaft eindeutig feststehen. Kann das Gericht sich auf sonstige Art und Weise davon überzeugen, dass die Partei sich als Urheber und zur Richtigkeit der Erklärung bekennt, kann von der Unterzeichnung abgesehen werden (Dürbeck/Gottschalk Rz 103). Die Einreichung einer Fotokopie des Formulars ist nur dann statthaft, wenn diese Fotokopie vom Antragsteller nochmals original eigenhändig unterschrieben ist.

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