Rn 10

Stehen die ermittelten Kosten in einem Missverhältnis zu dem auf einen Insolvenzgläubiger im Falle des Obsiegens entfallenden Betrag, ist keine Zumutbarkeit gegeben. Zu berücksichtigen ist weiterhin, ob die Forderung auch im Fall des Obsiegens im Wege der Zwangsvollstreckung zu realisieren sein wird. Im Insolvenzverfahren ist zu ermitteln, welche Gläubiger für die Kostenlast aufkommen müssen. Sind mehrere Gläubiger vorhanden, so haften sie für die entsprechenden Anteile der Kosten verhältnismäßig, und zwar für sämtliche Kosten, auch für die von Gläubigern, die zwar eine Verbesserung ihrer Rechtsposition erwarten können, denen aber die Kostentragung nicht zuzumuten ist (Zö/Schultzky Rz 9). Zumutbarkeit soll gegeben sein, wenn ohne den Rechtsstreit eine Null-Quote zu erwarten ist, im Falle des Obsiegens aber eine solche von 40 % (KG NZI 03, 148). Als eine nicht nur geringfügige Quotenverbesserung ist auch ein Betrag von 4,5 % angesehen worden (Kobl ZInsO 01, 96). Gläubiger, deren Forderung noch ungeklärt ist, können ebenso wenig berücksichtigt werden wie solche, deren Forderung bestritten ist. In einem solchen Fall kann die Zumutbarkeit noch nicht abschließend geklärt werden, so dass PKH zu bewilligen ist (aA Stuttg ZInsO 00, 157). Die notwendigen Fakten zur Beurteilung der Zumutbarkeit hat der Antragsteller vorzutragen. Er muss eine vollständige Übersicht über das gegenwärtige Vermögen und eine Aufstellung über die angemeldeten und anerkannten Forderungen vorlegen (Naumburg DZWIR 01, 257).

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