Rn 17

Erfolgt die Abtretung einer Forderung einer Gesellschaft an den Geschäftsführer nur, um § 116 zu umgehen und unter den leichteren Voraussetzungen des § 114 PKH zu erhalten, so wird auch nur unter den Voraussetzungen des § 116 PKH bewilligt. Es muss also gesondert geprüft werden, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderläuft (Hambg MDR 88, 782).

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