Rn 67

Nach § 115 IV wird PKH nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Zur Ermittlung hat das Gericht zunächst die zu erwartenden monatlichen Raten zu ermitteln und danach die zu erwartenden Prozesskosten. Berücksichtigt werden die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts, nicht die an den Gegner im Fall des Unterliegens zu erstattenden Kosten, da diese ohnehin nicht aus der Staatskasse zu zahlen wären (zutr Zö/Schultzky Rz 79; aA Anders/Gehle/Hartmann ZPO Rz 71). Ermessen räumt diese – in der Praxis nicht selten übersehene – Vorschrift dem Gericht nicht ein. Dem Antragsteller wird trotz grundsätzlicher Bedürftigkeit zugemutet, sich die Mittel zB durch Kredit zu beschaffen (Schoreit/Groß Rz 134, 135).

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