Rn 5

Maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist zunächst die Zweckbestimmung. Ein Geldbetrag, der zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist, gehört zum Einkommen. Vermögen – und nicht Einkommen – der bedürftigen Partei ist auch der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (BGH FamRZ 04, 1633; BAG NJW 08, 1400). Vermögen sind Zahlungen aus Vermögensauseinandersetzungen, Erbschaften etc. auch dann, wenn der Bedürftige sie zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbraucht. Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes und Unterhaltsabfindungen sind jedoch dem Einkommen zuzuordnen (Karlsr FamRZ 02, 1196 mwN). Unterhaltsabfindungen sind in monatliche Beträge umzurechnen und auf den Zeitraum umzulegen, für den sie bezahlt werden (Karlsr FamRZ 14, 1724). Soweit dieser Betrag dann den nach § 115 II, § 90 II SGB XII notwendigen Selbstbehalt unterschreitet, bleibt der Vermögensgegenstand unberücksichtigt Die Zahlung eines Vergleichsbetrag aus dem Verfahren ist nicht als Vermögen einzusetzen, wenn der Vergleichsbetrag zweckgebunden auf einen Schmerzensgeldanspruch geleistet wurde oder Ausgaben ausgleichen sollte, die für den Antragsteller eine besondere Belastung im Sinne des § 115 I 3 Nr 4 darstellten (Saarbr FamRZ 14, 1725).

 

Rn 6

Zum Einkommen zählen alle Bestandteile des Arbeitseinkommens, auch wenn sie nur einmal jährlich bezahlt werden wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen sowie die Einkommensteuererstattung (Bremen FamRZ 98, 1180). Unschädlich ist, wenn das Einkommen auf ein Bankkonto überwiesen wird, es wird dadurch nicht zum Vermögen (Bambg FamRZ 97, 299).

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