Rn 58

Der Berechtigte muss außerstande sein, die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits zu tragen. Maßstab sind nicht die Grenzen der Prozesskostenhilfe, sondern die Billigkeit (PWW/Kleffmann § 1360a Rz 19). Hätte die Partei nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen bereits Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dann liegt auch für den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss Bedürftigkeit vor. Darüber hinaus liegt Bedürftigkeit vor, wenn die Tragung der Kosten zu einer Gefährdung des angemessenen – also nicht zwingend des notwendigen – Selbstbehalts des Berechtigten führt (Hambg NJW 60, 1768). Nicht bedürftig ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte, wenn ausreichend verwertbares Gesamtgut zur Tragung der Prozesskosten vorhanden ist (Zweibr FamRZ 96, 227; NK-BGB/Völker § 1420 Rz 16). Das Angebot des Verpflichteten, dem Bedürftigen ein Darlehen zur Prozessfinanzierung zu gewähren, ersetzt nicht seine Verpflichtung zur Zahlung des Prozesskostenvorschusses, weil der Bedürftige nicht verpflichtet ist, zur Finanzierung ein Darlehen aufzunehmen (Frankf Beschl v 15.10.13 – 2 UFH 8/13).

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