Rn 61

Gemäß § 90 Nr 9 SGB XII sind Schonvermögen kleinere Barbeträge von derzeit höchstens 10.000 EUR, zuzüglich 500 EUR für jede Person, die vom Antragsteller überwiegend unterhalten wird. Die Höhe ist geregelt in der Verordnung zur Durchführung des § 90 II Nr 9 SGB XII (aA LSG Dresden FamRZ 07, 156, nur 1.600 EUR, da § 115 Rechtsgrundverweisung auf § 90 SGB XII sei und demnach auch die besonderen Voraussetzungen der Durchführungsverordnung vorliegen müssten; der erweiterte Schonbetrag von 2.600 EUR werde nach der Durchführungsverordnung nur für Leistungen nach dem fünften bis neunten Kapitel SGB XII gewährt, zu denen die PKH nicht zähle). Der Sinn dieses ›Notgroschens‹ liegt darin, dass der Einsatz von Kapital nicht zur vollständigen finanziellen Mittellosigkeit führen soll. Angewandt wird Nr 9 nicht nur auf Barbeträge, sondern auch auf sonstige Vermögensarten, etwa Sparbücher oder Aktien. Diese Regeln gelten grds auch für Antragsteller, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Mitgliedstaaten der EU haben, auch wenn insoweit Unterschiede hinsichtlich der Lebensbedingungen bestehen. Denn bei der Prüfung der Frage, ob unterschiedliche Lebensbedingungen auch eine Änderung des Freibetrages rechtfertigen, kommt es hinsichtlich des Vermögensfreibetrages nicht nur auf die unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten an, sondern auch darauf, in welchem Umfang Systeme zur sozialen Sicherung in dem jeweiligen Land bestehen. Diese Prüfung soll nicht im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgen, weil es das Verfahren so verkomplizieren würde, das der durch die Richtlinie 2003/8/EG verfolgte Zweck, die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erleichtern, verfehlt würde (BGH FamRZ 09, 497).

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