Rn 39

Das zur Beschaffung eines Hausanwesens angesammelte Kapital ist gem § 90 II Nr 3 SGB XII grds nicht schutzwürdig, es sei denn, dass das Haus Wohnzwecken behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Personen dienen soll (Dresd JurBüro 00, 314). Darunter fallen auch Bausparguthaben (BGH NJW-RR 91, 1532), es sei denn, dass das Guthaben iRe vorfinanzierten Bausparvertrages in eine bereits laufende Darlehensgewährung zur Finanzierung eines angemessenen Hausgrundstücks eingebunden ist.

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