Rn 16

Bei einer Abtretung kommt es grds auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers an. Das gilt auch dann, wenn diejenigen, denen letztendlich der erstrittene Betrag zufließen wird, vermögend sind (BGHZ 47, 289). Anders ist die Rechtslage, wenn eine Abtretung nur zu dem Zweck erfolgt, Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu erhalten. Das kann dann gegeben sein, wenn ein triftiger Grund für die Abtretung nicht vorliegt (Köln FamRZ 95, 940). Außerdem kommt es dann auf die Hilfebedürftigkeit aller Erben an, wenn sich vermögende Erben in einem Rechtsstreit der Erbengemeinschaft nur von einem der Miterben vertreten lassen, der bedürftig ist. Auch dann kann allerdings eine andere Beurteilung nur dann geboten sein, wenn der bedürftige Miterbe ein gewichtiges Eigeninteresse an der Prozessführung hat, welches einen eigenen Bestand neben den wirtschaftlichen Interessen der Erbengemeinschaft hat (BGH VersR 84, 989). Eine Abtretung führt schließlich dann zu einer Prüfung deren Einkommensverhältnisse der Zedenten, wenn der vermögenslose Geschäftsführer einer GmbH selbstkontrahierend (§ 181 BGB) Ansprüche der GmbH an sich abtritt (Hambg MDR 88, 782).

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