Rn 27

Grds darf die Beweisaufnahme nicht vorweggenommen werden. Auch im PKH-Prüfungsverfahren darf eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht erfolgen. Allerdings gilt dieser Grundsatz hier nur eingeschränkt. Eine Beweisantizipation ist erlaubt, wenn und soweit die Gesamtwürdigung aller bereits fest stehenden Tatsachen und Indizien ein positives Beweisergebnis zugunsten des Bedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt (BVerfG NJW 97, 2754 [BGH 15.07.1997 - XI ZR 154/96]; Köln NJW-RR 08, 240 [OLG Köln 28.11.2007 - 2 W 88/07]). Maßstab ist auch hier wieder, ob eine vernünftig denkende Partei, die den Rechtsstreit selbst bezahlen müsste, diesen bei dieser Sachlage noch führen würde. Grds soll allerdings eine Beweisaufnahme in PKH-Prüfungsverfahren nicht erfolgen, da die Tatsache, dass eine Beweisaufnahme notwendig wird, bereits für die Erfolgsaussicht spricht. Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil Beschwerdeführender ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (BVerfG, NZA-RR 16, 495 [BVerfG 16.06.2016 - 1 BvR 2509/15]).

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