Rn 20

Die Beschwerde hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn in einer negativen Hauptsacheentscheidung die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden würde (Karlsr IPRax 88, 176). Für den Beschwerdegegner kann PKH nicht bewilligt werden, wenn sich dieser weder der Beschwerde widersetzt, noch das Verfahren auf andere Art und Weise fördert (Hamm FamRZ 09, 1933). Wenn die Erfolgsaussicht in der Beschwerde nach Auffassung des Beschwerdegerichts von der Klärung einer in der Rspr der Oberlandesgerichte umstrittenen Streitfrage abhängt, dann muss es VKH bewilligen – wenn ansonsten die Voraussetzungen vorliegen-, auch wenn es der Auffassung ist, dass die Streitfrage zu Ungunsten des Antragstellers zu beantworten sein wird (BGH FamRZ 20, 1855). Hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, kommt es für die Bewilligung der PKH allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH MDR 2018, 1393 [BGH 26.09.2018 - XII ZA 10/18]).

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