Rn 40

Es gibt außer den Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitschlichtung in familiengerichtlichen Verfahren betreffend das Sorge- und Umgangsrecht (s hierzu Rn 42) weitere Fälle, in denen eine außergerichtliche Streitschlichtung möglich, tw erforderlich ist. Die Länder haben überwiegend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Landesgesetz Schiedsverfahren in Bagatellangelegenheiten einzuführen. Sofern diese Möglichkeit besteht, ist die Erhebung einer Klage ohne vorherige Durchführung eines Schiedsverfahrens unzulässig, somit kann in diesem Verfahrensstadium auch keine PKH bewilligt werden. Im Übrigen gibt es eine Vielzahl von Fällen, in denen Schiedsstellen zur Bereinigung von Streitigkeiten vorgesehen sind, so zB bei den Kammern (zB Ärztekammer, Anwaltskammer, Handwerkskammer). Grds kann jedoch Mutwillen nicht angenommen werden, wenn insoweit ohne vorherigen Versuch einer außergerichtlichen Bereinigung unter Zuhilfenahme der Schiedsstelle ein gerichtliches Verfahren beantragt wird. Das widerspräche dem Rechtsstaatsprinzip.

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