Rn 50

Für den Insolvenzgläubiger kann grds Prozesskostenhilfe im Verfahren bewilligt werden. Maßgeblich ist, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (BGH NJW 04, 3260). Insbesondere muss der Gläubiger mit einer Quote auf seine Forderung rechnen können (BGH NJW 04, 3260 unter Verweis auf LG Freiburg ZInsO 03, 954 und 1006). Allerdings ist PKH für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu bewilligen (LG Trier MDR 00, 662). Im Nachlassinsolvenzverfahren ist nur dann für die Antragstellung PKH zu bewilligen, wenn die Rechtslage kompliziert und für den Antragsteller nicht ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts zu überschauen ist (LG Göttingen ZInsO 00, 619).

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