Rn 12

Durch den Tod der bedürftigen Partei endet das PKH-Verfahren. Das Verfahren ist an die Person des Antragstellers geknüpft. Einem Verstorbenen kann keine PKH bewilligt werden, auch wenn die Bewilligungsreife schon eingetreten war (Kobl FamRZ 15, 2025; Stuttg FamRZ 11, 1604; Celle FamRZ 12, 808; Frankf FamRZ 11, 385). Verstirbt die bedürftige Partei, so kann nur der Rechtsstreit durch die Erben fortgesetzt werden – § 239 –, nicht aber das PKH-Verfahren (Frankf OLGR 07, 599). Die Erben haben einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen. Sind die Erben noch unbekannt und beantragt ihr Nachlasspfleger PKH, so ist auf den Bestand des Nachlasses abzustellen (BGH NJW 64, 1418). Etwas anderes kann gelten, wenn das PKH-Prüfungsverfahren zögerlich behandelt wurde. Dann kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch nach dem Tod der antragstellenden Partei noch PKH bewilligt werden (Karlsr FamRZ 99, 240; aA OVG NRW FuR 22, 443). War der verstorbenen Partei bereits Prozesskostenhilfe bewilligt, so endet auch diese Bewilligung mit dem Tod (Frankf OLGR 95, 226). Die neue eintretende Partei haftet für bereits entstandene Gerichtskosten, nicht aber für sonstige Kosten – etwa für ein Sachverständigengutachten –, die vor ihrem Eintritt entstanden sind (Zö/Schultzky Rz 12). Nehmen die Erben nach dem Tod des Erblassers, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, den Rechtsstreit nicht auf, so können sie nicht nachträglich von der Landeskasse zu den Kosten des Rechtsstreits herangezogen werden (Ddorf NJW-RR 99, 1086 [OLG Düsseldorf 04.03.1999 - 10 WF 1/99]).

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