Rn 38

Die Frage, ob ein Schuldner Zahlungen leisten kann bzw die Vollstreckung gegen ihn erfolgreich sein wird, ist im Erkenntnisverfahren grds ohne Belang. Das mag es nicht ausschließen, in Einzelfällen fehlende Vollstreckungsmöglichkeiten zum Anlass zu nehmen, Mutwilligkeit zu bejahen, etwa bei Geltendmachung von Unterhaltsforderungen gegen einen Schuldner im Ausland (Kasachstan), wenn dort eine Realisierung nicht zu erwarten ist (Saarbr JAmt 07, 223). Dies sollte aber äußerst zurückhaltend Anwendung finden, va dann, wenn gerade der Schuldner sich darauf beruft. Unabhängig von sonstigen Interessen des Gläubigers an einer Titulierung (Verjährung, Verwirkung) ist es insb bei Unterhaltsforderungen ein falsches Signal an den Schuldner, ein Verfahren gerade dadurch verhindern zu können, dass er sich vehement seiner Zahlungsverpflichtung entzieht (Karlsr FamRZ 05, 1099; Viefhues FuR 13, 488). Letztlich kann der Schuldner ja auch jederzeit unerwartet zu Geld kommen – Erbschaft, Lotteriegewinn –, auf das der Gläubiger dann mangels Titels nicht im Wege der Vollstreckung zugreifen könnte; er würde daher ggü anderen Gläubigern mit titulierten Forderungen ungerechtfertigt benachteiligt. Die Verweisung eines Unterhaltsberechtigten auf eine Klage im Ausland ist, sofern die Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist, auch dann nicht zulässig, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland nach Ansicht des deutschen Gerichts einfacher, schneller und billiger wäre (Zweibr DAVorm 99, 307; Oldbg FamRZ 10, 2095).

 

Rn 39

Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung ist mutwillig, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlagen wird, weil sich kein Bieter finden wird, der ein zulässiges Gebot abgeben wird (BGH FamRZ 11, 967 mit im Erg zust Anm Hintzen WuB VI E § 180 ZVG 1.11 und Zempel jurisAnwZert-FamR 16/11 Anm 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge