Rn 2

Hierzu zählt der Fall, dass infolge Rechtsmitteleinlegung oder Klageerweiterung höhere Kosten zu erwarten sind; auch die Festsetzung eines höheren Streitwerts durch das Rechtsmittelgericht fällt hierunter (BGH v 17.9.19 – X ZR 17/19, juris Rz 8). Der Beklagte kann mit dem Verlangen so lange warten, bis die zuvor erhobene Sicherheit die Kosten nicht mehr deckt. Er muss dann aber die Einrede in 1. Instanz rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtzüge erhoben haben (stRspr; vgl. BGH NJW-RR 18, 1458 [BGH 23.10.2018 - XI ZR 549/17] Rz 4; NJW-RR 05, 148 [BGH 30.06.2004 - VIII ZR 273/03]). Versäumt der Beklagte in der Berufungsinstanz die Stellung des Antrages nach § 112 III, ist er mit einem solchen auch in der Revisionsinstanz ausgeschlossen, es sei denn er kann die Verspätung genügend entschuldigen, §§ 565, 532. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Sicherheitsleistung zuvor auf die Kosten erster und 2. Instanz beschränkt war (BGH NJW 01, 3630, 3631 [BGH 15.05.2001 - XI ZR 243/00]; NJW-RR 90, 378, 379 [BGH 23.11.1989 - IX ZR 23/89]). Erweist sich die Sicherheit nachträglich als zu hoch, kann der Kl Herabsetzung analog § 112 III und tw Rückgabe nach § 109 verlangen (BGH v 1.6.2016 – I ZR 101/15 – juris Rz 2; Zö/Herget § 112 Rz 3).

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