Gesetzestext

 

(1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend.

(2) Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

 

Rn 1

Ebenso wie bereits zum Europäischen Vollstreckungstitel (§ 1086), zum Europäischen Zahlungsbefehl (§ 1096 II) und zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen (§ 1109 II) lässt der deutsche Gesetzgeber auch hier die Vollstreckungsabwehrklage zu. Dabei ist zu beachten, dass Art 52 Brüssel-Ia-VO strikt (›keinesfalls‹) die sachliche Nachprüfung der zu vollstreckenden Entscheidung verbietet.

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