Rn 17

Die Widerklage des Gebietsfremden ist privilegiert. Nicht hierzu zählt die sog Drittwiderklage, da es sich bei dieser um eine eigenständige Klage handelt, welche grds nicht die Privilegien der Widerklage genießt. Auch eine Abtrennung der Widerklage ändert nichts an deren Privilegierung, da dies im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt und die Parteien auf die Trennung keinen wesentlichen Einfluss haben (MüKoZPO/Schulz § 110 Rz 29; Musielak/Voit/Foerste § 110 Rz 7; aA Zö/Herget § 110 Rz 6). Grundgedanke der Nr. 4 ist, dass der Kläger, der gegen einen Gebietsfremden Klage erhebt und dadurch dessen Erhebung der Widerklage veranlasst, nicht iSv § 110 durch Sicherheitsleistung zu schützen ist. Dieser fehlende Schutz lebt durch die Trennung von Klage und Widerklage nicht wieder auf.

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