Rn 14

Erforderlich ist die Wirksamkeit ggü Deutschland und die explizite Gewährung gegenseitiger Freistellung von der Pflicht zur Sicherheitsleistung (Frankf OLGR 05, 724). Nicht ausreichend sind Klauseln, welche lediglich Ausländer und Inländer hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte gleichstellen oder die lediglich den freien und ungehinderten Zuritt zu den Gerichten gewähren (BGH NJW-RR 18, 1458 [BGH 23.10.2018 - XI ZR 549/17] Rz 14 betr Saudi-Arabien; MüKoZPO/Schulz § 110 Rz 20; LG Dortmund v 8.3.2017 – 10 O 94/16 – juris Rz 24). Hierunter fällt etwa das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess v 1.3.54 (BGBl II 1958, 576; zu den Vertragsstaaten s Übersichten bei Schütze NJW 95, 496 ff; ders RIW 99, 10 ff; zu weiteren Abkommen s MüKoZPO/Schulz § 110 Rz 19). Nach dessen Art 17 darf den Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz haben und vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates als Kl oder Nebenintervenient auftreten, wegen ihrer Ausländereigenschaft oder aufgrund fehlenden inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts keine Sicherheitsleistung und kein Gerichtskostenvorschuss auferlegt werden. Auch eine nach dem Recht eines US-Bundesstaates gegründete Corporation hat nach dem Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.54 keine Prozesskostensicherheit zu leisten, wenn sie über eine inländische Zweigniederlassung verfügt (München MDR 21, 1159 [OLG München 24.06.2021 - 29 U 3503/20] Rz 20 ff). Ferner zählt hierzu auch das Europäische Niederlassungsabkommen vom 13.12.55, mit der Folge, dass auch Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich – trotz Brexit – von der Sicherheitsleistung befreit sind (BGH ZIP 22, 2463 Rz 11; LG Kassel 20.10.21 – 4 O 2227/17– juris Rz 14). Da das Abkommen nur natürliche Personen erfasst, gilt die Ausnahme nur für solche, nicht jedoch für juristische Personen.

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