Gesetzestext

 

(1) 1Wird die Überprüfung eines im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 oder dessen Aufhebung nach § 1092a beantragt, gilt § 707 entsprechend. 2Für die Entscheidung über den Antrag nach § 707 ist das Gericht zuständig, das über den Antrag nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet.

(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls entstanden sind und durch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht werden können.

 

Rn 1

Die Vorschrift betrifft nur Rechtsbehelfe gegen in Deutschland (dh vom AG Wedding, § 1087) erlassene Europäische Zahlungsbefehle. Als Rechtsbehelfe stehen sowohl das Überprüfungsverfahren gem Art 20 EuMVVO wie auch die nach deutschem Recht zulässigen Rechtsbehelfe einschließlich der Vollstreckungsgegenklage (§ 767) zur Verfügung. Letztere ist im Hinblick auf in Deutschland erlassene Europäische Zahlungsbefehle unproblematisch, weil das in Art 22 III enthaltene Verbot der sachlichen Nachprüfung nur verhindern soll, dass die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Europäische Zahlungsbefehle in der Sache überprüft werden. Auch eine Klage auf Herausgabe des Titels ist unter den Voraussetzungen des deutschen Prozessrechts zulässig (Preuß ZZP 122, 3, 24).

 

Rn 2

Wegen der Vergleichbarkeit des Überprüfungsantrags gem Art 20 EuMVVO mit einem Wiedereinsetzungsantrag des deutschen Rechts ermöglicht Abs 1 S 1 einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gem § 707. Darin liegt kein sachlicher Unterschied zu Art 23 EuMVVO, aber der Gesetzgeber hält Art 23 EuMVVO nur bei Auseinanderfallen von Ursprungs- und Vollstreckungsmitgliedstaat für anwendbar (BT-Drs 16/8839, 25). Zuständig für den Antrag auf Vollstreckungsschutz ist das in der Sache überprüfende Gericht, dh wegen § 1087 das AG Wedding.

 

Rn 3

In Anlehnung an § 796 II wird in Abs 2 eine Sonderregel zu § 767 II geschaffen, die den Antragsgegner zwingen soll, seine Rechte möglichst durch Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl geltend zu machen und nicht durch eine spätere Vollstreckungsgegenklage. Der Einwand der Zahlung durch den Schuldner nach Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls ist aber auch dann möglich, wenn kein Einspruch eingelegt wurde (BTDrs 16/8839, 25). Geht es dagegen um die Ausübung eines Gestaltungsrechts, so ist die Vollstreckungsgegenklage nur zulässig, wenn der dieses Recht begründende Lebenssachverhalt zeitlich nach Ablauf der Einspruchsfrist liegt (Preuß ZZP 122, 3, 21).

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