Rn 27

Hiergegen kann jede Partei sofortige Beschwerde, § 11 I RPflG, § 567 I, einlegen. Im Beschwerdeverfahren kann das Fortbestehen des Sicherungsanlasses (RGZ 97, 127, 130), die Rechtmäßigkeit der Fristsetzung, nicht jedoch die Angemessenheit deren Dauer überprüft werden (Zö/Herget § 109 Rz 10). Es besteht kein Anwaltszwang, wenn die Sache im ersten Rechtszug kein Anwaltsprozess war, §§ 569 III Nr 1, 571 IV. Unter den Voraussetzungen des § 574 ist die Rechtsbeschwerde zulässig.

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