Rn 15

Der Sicherungsgläubiger wird aufgefordert, dem Gericht ggü in die Rückgabe der Sicherheit einzuwilligen oder Klage gegen die andere Partei oder den Bürgen (Köln OLGZ 91, 216) zu erheben. Die Folgen im Falle der Nichtbeachtung müssen nicht angedroht werden (ThoPu/Hüßtege § 109 Rz 9); selbiges erscheint jedoch verfahrensökonomisch sinnvoll. Der Beschl ist dem Gegner vAw zuzustellen, § 329 II, III, dem Antragsteller formlos zu übersenden.

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