Rn 16

Möglich ist ein Antrag auf Abänderung der Art der Sicherheitsleistung; der Antrag kann mit einem solchen nach § 109 auf Rückgabe der ersten Sicherheit (bspw Bürgschaft) verbunden werden (BGH NJW 94, 1351 [BGH 24.02.1994 - IX ZR 120/93]). Über diese bestimmt das Gericht nach freiem, nicht nachprüfbarem Ermessen. Das Gericht kann daher die gesetzlichen Anforderungen sowohl verschärfen als auch mildern. Auf Antrag (s.o.) oder vAw kann daher eine andere Art bestimmt oder die zunächst bestimmte Art der Sicherheitsleistung ergänzt werden (MüKoZPO/Schulz § 108 Rz 63). Zuständig zur Entscheidung ist das Prozessgericht 1. Instanz (Köln MDR 97, 392). Wurde eine andere Art der Sicherheitsleistung zugelassen, etwa die Hinterlegung von Geld auf ein Anderkonto des RA oder die Verpfändung eines Sparguthabens, kann die Art der Sicherheit nur mit Zustimmung des Berechtigten geändert werden, da dieser hieran ein Pfandrecht erworben hat (Zö/Herget § 108 Rz 12). Auch hinsichtlich der Art ist jederzeitige abweichende Parteivereinbarung möglich.

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