Rn 21

Die unmittelbaren Kosten zur Gestellung der Sicherheit (zB Avalzinsen und -gebühren im Falle einer Bürgschaft) gehören zu den erstattungsfähigen Kosten (Köln Rpfleger 95, 520 [OLG München 06.04.1995 - 11 W 2839/94]). Zuständig zur Festsetzung ist das Prozessgericht (BGH NJW-RR 06, 1001, 1002 [BGH 17.01.2006 - VI ZB 46/05]). Nicht erstattungsfähig sind (mittelbare) Kreditkosten zur Beschaffung der Sicherheit und ein Zinsverlust bei der Hinterlegung eigenen Kapitals (Ddorf Rpfleger 81, 121). Wird zugunsten der bürgenden Bank eine Grundschuld bestellt, sind die diesbezüglichen Kosten ebenfalls nicht erstattungsfähig (München NJW 74, 957). Die eigentlichen Kosten der Hinterlegung und Verpfändung sind dagegen grds erstattungsfähig (MüKoZPO/Schulz § 108 Rz 68).

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