Rn 20

Die Anordnung der Sicherheitsleistung – und deren Höhe – in der Hauptsacheentscheidung kann mit dem Rechtsbehelf angegriffen werden, welcher auch gegen die Hauptentscheidung zulässig ist. Möglich – aber selten – ist eine Beschränkung auf die Anordnung der Sicherheit (Zö/Herget § 108 Rz 16; aA Köln NJW-RR 06, 66 [OLG Köln 31.03.2005 - 20 U 32/05]). Wird beides angegriffen, kann über die Sicherheit vorab entschieden werden, § 718. Ein Zwischenurteil, mit welchem der Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit stattgegeben und dem Kl Sicherheitsleistung aufgegeben wird, ist nicht selbstständig anfechtbar (BGHZ 102, 134 = NJW 88, 1733 [BGH 25.11.1987 - IVa ZR 135/86]). Die Art der Sicherheitsleistung kann nicht angefochten werden. Da das Gericht über die Art der Sicherheitsleistung aufgrund nicht nachprüfbaren Ermessens entscheidet, scheidet eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle grds aus. Anfechtbar ist lediglich der Beschl, mit welchem ein Antrag, eine bestimmte Art der Sicherheitsleistung zuzulassen, abgelehnt wird (Zö/Herget § 108 Rz 16). Dies gilt auch dann, wenn in der Hauptsache die Berufung statthaft ist oder bereits eingelegt wurde (Ddorf MDR 84, 852). Bei Stattgabe fehlt es für den Antragsteller an einer Beschwer, hinsichtlich des Antragsgegners an den Voraussetzungen des § 567. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Das Gericht selbst kann die Art der Sicherheit auf Antrag oder vAw nachträglich jederzeit ändern oder ergänzen. Nachträgliche Beschlüsse, die die Art der Sicherheit abändern oder ergänzen, sind unanfechtbar (Frankf MDR 81, 677; offengelassen von BGH NJW 94, 1351 [BGH 24.02.1994 - IX ZR 120/93]). Möglich ist, einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung zu stellen und gegen dessen Ablehnung sofortige Beschwerde einzulegen (ThoPu/Hüßtege § 108 Rz 16; Zö/Herget § 108 Rz 16; aA München MDR 84, 321). Nach Ansicht von Nürnbg (MDR 86, 241) ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn er auf neue Umstände gestützt wird.

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