Rn 12

Das Zustandekommen der Bürgschaft setzt die Annahme des Vertragsangebotes seitens des Kreditinstitutes durch die sicherungsberechtigte Gegenpartei voraus. Die erforderliche Annahmeerklärung braucht weder dem Bürgen ggü ausdrücklich, § 151 BGB, noch überhaupt erklärt zu werden. Diese wird vielmehr durch die gerichtliche Entscheidung über die Zulassung der Bürgschaft als Sicherheit ersetzt (Nürnbg WM 86, 214, 215). Der Sicherungsverpflichtete muss lediglich den Zugang der Bürgschaftserklärung bewirken. Eine Zustimmungs- oder gar Annahmeverweigerung ist unbeachtlich. Es bedarf des Zugangs der Originalurkunde, § 130 BGB. Die Partei kann sich auch der Vermittlung des Gerichtsvollziehers bedienen, § 132 I BGB iVm §§ 192 ff. In diesem Fall genügt die Zustellung einer beglaubigten Abschrift (BGH NJW 67, 823, 824 [BGH 25.01.1967 - VIII ZR 173/64]; MüKoZPO/Schulz § 108 Rz 36; aA Musielak/Voit/Foerste § 108 Rz 10). Die Zustellung kann auch an den Prozessbevollmächtigten des Sicherungsberechtigten erfolgen, da dessen Vollmacht idR auch den Abschluss des Bürgschaftsvertrages umfasst (Kobl JurBüro 01, 213; Karlsr MDR 96, 525). Aus diesem Grund ist auch die Zustellung von Anwalt zu Anwalt, § 195, möglich (LG Augsburg NJW-RR 98, 1368). Nach hM genügt in diesen Fällen die Zustellung einer beglaubigten Abschrift (BGH NJW 79, 417, 418; OLG München OLGZ 65, 292, 293; aA Ddorf VersR 81, 737). Lediglich wenn das Erlöschen der Bürgschaft an die Rückgabe der Originalurkunde geknüpft ist, bedarf es auch hier – wie in diesen Fällen immer – der Zustellung des Originals (München MDR 79, 1029). Dabei stellt das Empfangsbekenntnis den Nachweis iSv § 751 II dar (LG Augsburg NJW-RR 98, 1368, 1369 [LG Augsburg 22.10.1997 - 5 T 4335/97]). Ist dem Gläubiger gestattet, Sicherheit durch Hinterlegung einer Bürgschaftsurkunde zu leisten, so darf die Zwangsvollstreckung beginnen, sobald das Original der Bürgschaftsurkunde hinterlegt ist und anwaltlich beglaubigte Abschriften der Bürgschaftsurkunde, der Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts und der Annahmequittung der Gerichtskasse dem Schuldner zugestellt worden sind (Hambg MDR 82, 588).

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