Rn 7

Das Verfahren richtet sich nach den Hinterlegungsgesetzen der Länder, nachdem die HintO mit Wirkung zum 1.12.10 aufgehoben wurde (BGBl I 2007, 2614; Rückheim, Rpfleger 10, 1). Die Überweisung an die Gerichtszahlstelle des Prozessgerichts steht der Hinterlegung nicht gleich (BGH NJW 02, 3259 [BGH 25.07.2002 - VII ZR 280/01]). Als Geld zählen alle gesetzlichen inländischen Zahlungsmittel. Ausländisches Geld ist zwar ebenfalls taugliche Sicherheit, jedoch sind analog § 234 III nur 3/4 seines Kurswertes zugrunde zu legen (MüKoZPO/Schulz § 108 Rz 22). Wertpapiere sind solche des § 234 I, III BGB sowie deren Berechtigungsscheine, Abs 2 iVm § 234 II BGB. Es muss sich somit um Inhaber- oder blanko indossierte Orderpapiere handeln, die einen Kurswert haben und in der Rechtsverordnung nach § 240a BGB aufgeführt sind. Es bedarf keiner amtlichen Kursnotierung. Es genügt, wenn sich ein solcher aufgrund Angebot und Nachfrage gebildet und im Verkehr Anerkennung gefunden hat (MüKoZPO/Schulz § 108 Rz 23). Bestimmt das Gericht nichts Abweichendes, sichern Wertpapiere nur in Höhe von 3/4 des Kurswertes, § 234 III BGB. Der Umtausch richtet sich nach Abs 2 iVm § 235 BGB.

 

Rn 8

Auf Antrag oder vAw kann auch eine andere Art von Sicherheitsleistung angeordnet werden. Möglich ist die Hinterlegung von Wertpapieren, die nicht unter § 234 BGB fallen, ausländischem Geld oder Kostbarkeiten (vgl etwa § 6 HintG Saarland). Zur Hinterlegung genügt nicht ein Hypothekenbrief, da hieraus dem Schuldner keine Befriedigung möglich ist (Zö/Herget § 108 Rz 5). Aus dem gleichen Grund verbietet sich die Sicherheitsleistung durch bloße Hinterlegung eines auf den Namen des zur Sicherheitsleistung verpflichteten Gläubigers ausgestellten Sparbuchs. Der Inhaber ist infolge der Hinterlegung nicht gehindert, seinen Anspruch gegen die Bank abzutreten oder zu verpfänden (MüKoZPO/Schulz § 108 Rz 17; Zö/Herget § 108 Rz 6; aA Köln JR 56, 22).

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