Gesetzestext

 

1Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. 2Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

A. Rechtsquelle.

 

Rn 1

§ 1064 I ist an Art 35 II UNCITRAL-MG bzw an Art IV UNÜ angelehnt aber insb weniger streng als Art IV UNÜ. Das gilt va für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche (s § 1061 Rn 5 f).

B. Vorlagepflichten.

 

Rn 2

Die Vorlagepflichten für die Vollstreckbarerklärung inländischer und ausländischer Schiedssprüche sind identisch. Das folgt aus § 1064 III. Über Art VII UNÜ ist im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche § 1064 als günstigeres deutsches Recht und nicht Art IV UNÜ anzuwenden. Mit dem Antrag vorzulegen ist lediglich der Schiedsspruch im Original oder in beglaubigter Abschrift, die auch der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt anfertigen kann. Fordert das Gericht eine Übersetzung des Schiedsspruchs in die deutsche Sprache an, soll die Übersetzung in die Muttersprache und nicht aus der Muttersprache erfolgen, um sonst mögliche Schwächen einer Übersetzung auszuschließen (BGH SchiedsVZ 16, 343 [BGH 21.04.2016 - I ZB 7/15] Rz 39).

C. Vollstreckbarerklärung = Vollstreckungstitel.

 

Rn 3

Hat das Gericht den Schiedsspruch in Verfahren nach §§ 1060, 1061 für vollstreckbar erklärt, ist gem § 794 I 4a Vollstreckungstitel ausschließlich die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, nicht aber der Schiedsspruch selbst (BGHR ZPO § 1064 – Vollstreckbarerklärung).

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