Rn 2

Nach § 1026 dürfen die Gerichte in Angelegenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit nur dann und insoweit tätig werden, als dies nach dem 10. Buch zulässig ist. § 1062 teilt die Zuständigkeit in Schiedssachen zwischen den Amtsgerichten und den OLG auf. § 1062 berücksichtigt jedoch nicht die Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte beim Einwand der Schiedsvereinbarung gegen eine Klage vor Gericht aus § 1032 I.

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