Rn 17

Das Gericht hat nach § 1061 I 2 vAw auch anerkennungsfreundliches Recht aus zwei- oder mehrseitigen völkerrechtlichen Verträgen anzuwenden (BGH NJW 07, 772 Rz 19 [insoweit nicht in BGHZ 166, 278]). Das ergibt sich über den Verweis in § 1061 I S 1 aus Art VII 1 UNÜ, der jedoch auch ohne den Verweis für das Gericht unmittelbar anwendbares Recht ist, weil Deutschland Signatarstaat des UNÜ ist (s Anhang nach § 1061). § 1061 I 2 wiederholt daher lediglich die Selbstverständlichkeit, dass die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen unberührt bleiben. Die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs begehrt, braucht sich daher nicht auf das ihr günstigere Völkerrecht zu berufen (BGH NJW 07, 772 Rz 19 [insoweit nicht in BGHZ 166, 278]).

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