Rn 24

Zu den wichtigsten Einwendungen zählt die fehlerhafte Schiedsvereinbarung, Art V 1a UNÜ. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung richtet sich regelmäßig nach dem anwendbaren Recht, unter dem sie abgeschlossen worden ist. Ist die Schiedsvereinbarung jedoch gemessen am Maßstab von § 1031 wirksam zustande gekommen, muss sie der Richter im Verfahren nach § 1061 als wirksam behandeln, auch dann, wenn sie nach dem Recht im Ursprungsland als unwirksam gilt. Das verlangt der vAw anzuwendende Grundsatz der Meistbegünstigung aus Art VII UNÜ (BGH SchiedsVZ 10, 332 [BGH 30.09.2010 - III ZB 69/09] Rz 12).

 

Rn 25

Zu beachten sind jedoch mögliche Beschränkungen der subjektiven Schiedsfähigkeit. So sind nach § 37h WpHG Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen oder Finanztermingeschäften unwirksam. Das gilt auch, wenn die Schiedsvereinbarung ausländischem Recht unterliegt (BGHZ 184, 365 Rz 21). Art V 1a) UNÜ erlaubt den Rückgriff auf das für den Verbraucher maßgebliche deutsche Recht (BGH SchiedsVZ 11, 46 [BGH 08.06.2010 - XI ZR 349/08] Rz 22).

 

Rn 26

Einige Staaten (früher regelmäßig die Staaten des COMECON) und diesen Staaten unmittelbar gehörende Staatsunternehmen schließen zunächst international übliche Schiedsverträge ab, um später im Schiedsverfahren und Aufhebungs- oder Vollstreckungsverfahren einzuwenden, sie seien nach ihrem Heimatrecht hierzu nicht fähig gewesen. Der Einwand ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich. Nach dem Europäischen Übereinkommen über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1961 (BGBl 1964 II, 426) haben die Staaten und deren Unternehmen die Fähigkeit, wirksam Schiedsvereinbarungen zu schließen. Art II des Europäischen Übereinkommens gilt heute als Völkergewohnheitsrecht auch für die Staaten und deren Staatsunternehmen, die dem Abkommen nicht beigetreten sind. Jeder Staat und jedes Staatsunternehmen, der oder das im internationalen Wirtschaftsverkehr eine Schiedsvereinbarung durch ordnungsgemäß bestellte Vertreter unterzeichnet hat, ist hieran gebunden und kann sich nicht auf entgegenstehendes formelles Heimatrecht berufen.

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