Rn 39

Wendet sich der Antragsgegner mit auf Art V 1 UNÜ gestützten Gründen gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs, so kann sich der Antragsteller hiergegen mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung verteidigen, wenn die strengen Voraussetzungen für einen Rechtsmissbrauch nach deutschem Recht erfüllt sind (BGH NJW-RR 08, 1083 [BGH 17.04.2008 - III ZB 97/06] Rz 12). Hat es der Antragsgegner unterlassen, im Erlassstaat den Schiedsspruch mit dem nur dort möglichen Aufhebungsverfahren zu bekämpfen, so verhält er sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich im Verfahren nach § 1061 auf Gründe beruft, die der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung entgegenstehen können. Denn für den Verzicht auf das Aufhebungsverfahren kann es legitime Gründe geben, etwa den, dass dem Antragsgegner im Erlassstaat keine Vollstreckung des Schiedsspruchs droht, weil er dort kein Vermögen hat (BGH NJW-RR 08, 1084 Rz 16). Der Verzicht auf das Aufhebungsverfahren im Erlassstaat schafft daher für sich allein keinen Vertrauenstatbestand für den Antragsteller, der Antragsgegner werde sich nicht mit Gründen aus Art V 1 und 2 UNÜ gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs verteidigen (BGH NJW-RR 08, 1084 [BGH 28.02.2008 - V ZB 107/07] Rz 17).

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