Rn 14

Das Verfahren nach § 1060 wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Die Aufnahme des Verfahrens kann nur nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften erfolgen (BGH SchiedsVZ 17, 266 Rz 14). Im ordnungsgemäß aufgenommenen Verfahren sind Anträge auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle unzulässig, weil im Verfahren nach § 1060 nicht geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur Insolvenztabelle vorliegen (BGH SchiedsVZ 17, 266 [BGH 26.04.2017 - I ZB 119/15] Rz 19).

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